Verbandsgericht

Die Rechtsprechung des TVR

… wird gemäß der Satzung durch die Disziplinarkommission ausgeübt. Sie erstreckt sich auf die angeschlossenen Vereine und Abteilungen sowie deren Mitglieder und alle Personen, die im TVR ein Amt oder eine Funktion inne haben.

Die Disziplinarkommission des Tennisververbandes Rheinland ist das Verbandsgericht.

Die Mitglieder des Verbandsgerichtes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Vorsitzender

Eckart Baltin
Rechtsanwalt
Idar-Oberstein

Beisitzerin
Dr. Kristina Weber
Rechtsanwältin

Beisitzerin 
Nadyne El-Ezzi 
Rechtsanwältin 

Ersatzbeisitzer
Carl Kipp
Rechtsanwalt

 

Verbandsgerichtsordnung

I. Allgemeiner Teil

1. Die Verbandsgerichtsordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 1 Ziffer 6 der Satzung des Tennisverbandes Rheinland.

2. Das Verbandsgericht ist Disziplinarkommission des Landesverbandes im Sinne des § 2 Ziff. 1 a) der Disziplinarordnung des DTB.
Die Verbandsgerichtsordnung setzt sich zusammen aus
a) Verfahrensordnung
b) Strafordnung.

3. Der Tennisverband Rheinland besitzt im Rahmen seines Sportbetriebes sowie des damit zusammenhängenden Verwaltungsbetriebes eine eigene Rechtssprechung.

4. Die Rechtsprechung erstreckt sich auf die angeschlossenen Vereine bzw. Abteilungen sowie deren Mitglieder und auf alle Personen, die im Tennisverband Rheinland ein Amt innehaben.

5. Die Rechtsprechung wird von dem Leiter Spielbetrieb, dem Sportwart und dem Jugendwart erstinstanzlich ausgeübt. Die Berufungsinstanz ist das Verbandsgericht; das Verbandsgericht entscheidet nur als Spruchkammer (§ 9 der Satzung des TVR). Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 2 der Verfahrensordnung.
Verhängt werden können Ordnungsgelder, Strafen und Nebenfolgen gemäß dieser Ordnung.

6. Als Rechtsgrundlagen dienen alle vom Deutschen Tennisbund, dem Tennisverband Rheinland-Pfalz und dem Tennisverband Rheinland erlassenen Satzungen sowie alle Ordnungen, die im § 1 Ziff. 6 der Satzung des Tennisverbandes Rheinland aufgeführt sind.

7. Im Übrigen sind die rechtsstaatlichen Grundsätze des einschlägigen materiellen und formellen staatlichen Rechts zu beachten.


II. Verfahrensordnung

§ 1
Allgemeines

1. Alle Streitigkeiten, die sich zwischen Vereinen, Mitgliedern und Organen des Tennisverbandes Rheinland ergeben, können nur nach rechtskräftiger Entscheidung durch das Verbandsgericht vor ein ordentliches Gericht gebracht werden. Die Verfolgung strafbarer Handlungen bleibt hiervon unberührt.

2. Rechtsanwälte oder andere berufsmäßige Rechtsvertreter können Vereine und deren Mitglieder vertreten. Die Kosten einer solchen Vertretung hat stets der Vertretene zu tragen.

§ 2
Zuständigkeit
1.
a) Der Leiter Spielbetrieb ist erstinstanzlich zuständig für alle erhobenen Proteste im Zusammenhang mit den Mannschaftswettbewerben.
b) Der Sportwart ist erstinstanzlich zuständig für alle erhobenen Proteste im Zusammenhang mit den Erwachsenenturnieren.
c) Der Jugendwart ist erstinstanzlich zuständig für alle erhobenen Proteste im Zusammenhang mit den Jugendturnieren.

Proteste über die der Leiter Spielbetrieb, der Sportwart oder der Jugendwart entscheidet, sind entweder unmittelbar beim Leiter Spielbetrieb, beim Sportwart, beim Jugendwart oder über den Tennisverband Rheinland schriftlich einzulegen. Die Protestschrift muss den Namen und die Anschrift des Absenders enthalten. Sie soll die Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Die Protestschrift ist zu unterzeichnen.

2.
Das Verbandsgericht ist zuständig

a) als Berufungsinstanz gegen erstinstanzliche Entscheidungen des Leiters Spielbetrieb für die nicht ein Gremium des Tennisverbandes Rheinland-Pfalz gemäß dessen Wettspielordnung- und Turnierordnung zuständig ist,

b) für besonders gelagerte Fälle, die das Präsidium dem Verbandsgericht zur Entscheidung überweist.

3.
Gegen die Entscheidung des Leiters Spielbetrieb, des Sportwartes oder des Jugendwartes ist der Einspruch zum Verbandsgericht gegeben.
Der Einspruch ist über die Geschäftsstelle des Tennisverbandes Rheinland schriftlich beim Verbandsgericht einzulegen. Die Einspruchsschrift muss den Namen und die Anschrift des Absenders enthalten. Sie soll die Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Die Einspruchsschrift ist zu unterzeichnen.

§ 3
Protest-/Einspruchsgebühr
1.
1. Die Protestgebühr beträgt für Mannschaftskämpfe 50,– € und für Turniere und Einzelmeisterschaften 50,– €.
2. Die Einspruchsgebühr beträgt für Mannschaftskämpfe 150,– € und für Turniere und Einzelmeisterschaften 100,– €.

2. Die Gebühren müssen innerhalb einer Frist von 7 Tage nach Erhebung des Protestes/Einspruch auf ein Konto des Tennisverbandes Rheinland eingezahlt werden. Bei nicht rechtzeitiger Einzahlung verfällt der Protest/Einspruch.

§ 4
Verfahren

1. Der Verbandsgerichtsvorsitzende entscheidet nach freiem Ermessen, ob ein schriftliches Verfahren durchgeführt oder eine mündliche Verhandlung anberaumt wird.

2. Die Beschaffung von Beweismitteln obliegt grundsätzlich den Parteien. Im schriftlichen Verfahren haben die Parteien schriftliche Zeugenaussagen vorzulegen. Bei einer mündlichen Verhandlung tragen die Parteien die Verantwortung für die Anwesenheit der Zeugen. Das Verbandsgericht ist aber berechtigt, von sich aus Beweismittel beizubringen.

3. Hinsichtlich des Ganges der mündlichen Verhandlung, Befangenheitsanträgen, Zeugenvernehmungen, Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung, Beweisaufnahme und Urteil sind rechtsstaatliche Grundsätze anzuwenden.

Die Kosten der Hauptverhandlung werden dem Verurteilten bzw. dem Unterliegenden auferlegt. Bei Freispruch trägt der Anzeigende die Kosten.

§ 5
Strafen

1. Für das gleiche Vergehen können mehrere Strafen nebeneinander ausgesprochen werden.

2. Statt einer Strafe oder neben einer Strafe kann auch eine Verurteilung zur Leistung von Schadenersatz in einer durch das Urteil zu bestimmenden Höhe erfolgen.

3. Für die Strafart und die Strafhöhe ist im Übrigen die Strafordnung maßgebend.

4. Bei der Berechnung des Strafmaßes gelten Samstag und Sonntag als ein Spieltag.

§ 6
Befangenheit

Ein Mitglied des Verbandsgerichtes kann in einem Verfahren nicht mitwirken, wenn es daran umittelbar beteiligt oder interessiert ist oder sich für befangen hält und das Verbandsgericht dies entsprechend mehrheitlich beschließt. Bei einem derartigen Beschluß wirkt das betreffende Mitglied nicht mit.

§ 7
Rechtliches Gehör

Vor jeder nachteiligen Entscheidung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben (Grundsatz des rechtlichen Gehörs).

§ 8
Abstimmung

Die Entscheidungen des Verbandsgerichtes werden mit einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 9
Eilverfahren

1. Alle Urteile sind zu begründen. Es reicht aus, wenn das Urteil vom Vorsitzenden unterzeichnet ist.

2. Der Vorsitzende des Verbandsgerichtes ist in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung berechtigt, schriftlich begründete einstweilige Verfügungen zu erlassen, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines geordneten Rechtswesens oder der sportlichen Disziplin notwendig erscheint.

3. Die getroffenen einstweiligen Maßnahmen haben längstens 3 Wochen Gültigkeit. Innerhalb dieser Frist muss eine Verhandlung im ordentlichen Verfahren stattfinden oder eine Entscheidung des Verbandsgerichts getroffen werden.

4. Beschwerde gegen eine einstweilige Verfügung ist ohne aufschiebende Wirkung und innerhalb einer Frist von einer Woche zulässig. Über die Beschwerde entscheidet das Verbandsgericht.

§ 10
Wiederaufnahmeverfahren

Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist nach rechtsstaatlichen Grundsätzen zulässig.

§ 11
Verjährung und Begnadigung

1. Vergehen, die nach dem 30. 11. des abgelaufenen Spieljahres gemäß der gültigen Wettspielordnung angezeigt werden, sind verjährt.

2. Die Einleitung eines Verfahrens unterbricht die Verjährung. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs der schriftlichen Anzeige.

3. Das Recht der Begnadigung steht dem geschäftsführenden Präsidium zu. Für das Begnadigungsverfahren gelten rechtsstaatliche Grundsätze.


III. Strafordnung

§ 1
Allgemeiner Teil

1. Es dürfen nur Straf- und Ordnungsmaßnahmen verhängt werden, die in der Satzung vorgesehen sind. Der Verbandsstrafgewalt kann das Verhalten eines (Einzel-) Mitgliedes als Verstoß gegen die Satzung, Ordnungen und Bestimmungen nur dann unterliegen, wenn es zur Zeit der Vornahme bzw. Unterlassung der Handlung mit einer Straf- und Ordnungsmaßnahme bedroht war.

2. Die Straf- und Ordnungsmaßnahme und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach der Satzung, den Ordnungen und Bestimmungen, die zur Zeit der Vornahme bzw. Unterlassung der Handlung gültig sind.

3. Die Straf- und Ordnungsmaßnahmen gelten für Handlungen, die im Verbandsbereich des Tennisverbandes Rheinland vorgenommen werden.

4. Die Verbandsstrafgewalt gilt – unabhängig vom Recht des Handlungsortes – auch für Handlungen, die außerhalb des Verbandsbereiches begangen oder unterlassen werden, wenn Belange des Tennisverbandes Rheinland betroffen sind.

§ 2
Besonderer Teil

Als Strafen- und Ordnungsmaßnahmen sowie Nebenfolgen können verhängt werden:
a) Verwarnungen
b) Verweise
c) Geldstrafen (auch als Nebenstrafen für Einzelmitglieder höchstens 250,– €,
für Vereine höchstens 500,– €).

Stand: 24. März 2007